Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

· Vertrag - BRD · BGBl. Nr. 197/1958 · in Kraft seit 1958-07-08

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen mit Bayern regelt die Anwendung der historischen Salinenkonvention und wohlerworbene Rechte an der Salzgewinnung. Es ist ein grenz- und ressourcenbezogenes Abkommen, das weiterhin angewandt wird.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 4 — TEIL IV. ↗ RIS

TEIL IV. Dieses Abkommen ist – sofern sich nicht aus Teil I und II ausdrücklich etwas anderes ergibt – nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention unter Wahrung der auf Grund dieser Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen. Das Abkommen wird nach der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich und nach Genehmigung durch die Bayerische Staatsregierung durch Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Geschehen zu München, am 25. März 1957, in zweifacher Ausfertigung.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz