GATT - zusätzliche Zugeständnisse (P7)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 193/1958 · in Kraft seit 1958-09-01
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Siebente GATT-Protokoll von 1957 regelt Zollzugeständnisse zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland – zwei Ländern, die heute gemeinsam in der EU sind. Mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 wurden alle bilateralen Zollvereinbarungen durch EU-Recht ersetzt. Das Protokoll ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Die Liste jeder an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei zu diesem Protokoll gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 als Liste der betreffenden Vertragspartei zum Allgemeinen Abkommen. 2. Nach Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine an den Verhandlungen beteiligte Vertragspartei tritt die beiliegende Liste dieser Vertragspartei entweder mit dem dreißigsten Tag nach Eingang einer Mitteilung dieser Vertragspartei beim Geschäftsführenden Sekretär in Kraft, worin sie diesem notifiziert, daß sie beabsichtigt, ihre in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse anzuwenden, oder aber zu einem von der notifizierenden Vertragspartei zu bestimmenden früheren Zeitpunkt; abgesehen von den in dieser Liste genannten Ausnahmen werden die darin enthaltenen Zugeständnisse alsdann wirksam. 3. Einer an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei, welche die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, steht es jederzeit frei, ein in der entsprechenden Liste zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das nach ihrer Feststellung ursprünglich mit der anderen an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei vereinbart wurde, di
Anl. 1 ↗ RIS
(Übersetzung.) ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN Zollverhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Februar 1957 Zollzugeständnisse der Republik Österreich, die in bilateralen Verhandlungen der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurden. Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch. Nr. des österr. Zolltarifentwurfes Bezeichnung der Waren Zollsatz 92.04 ex A – Ziehharmonikas und Konzertinas, mit 40 Bässen und darüber S 2.500,- für 100 kg 92.04 B 2 – Mundharmonikas bis zu 60 Stimmen 18% des Wertes 92.10 D – Teile von Ziehharmonikas: 2 – andere als lose Stimmplatten, Baßmechaniken ohne Gehäuse, Resonanzböden S 2.500,- für 100 kg
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz