GATT - Schlußakte der 9. Tagung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 86/1958 · in Kraft seit 1957-10-07
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Schlussakte der 9. GATT-Tagung (1955) samt Protokoll zur Gruendung einer nie verwirklichten Handelsorganisation; der gesamte GATT-1947-Rahmen ist durch die WTO abgeloest. Ueberholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Teil ↗ RIS
Teil Allgemeines Artikel 1 — Gründung Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiemit gegründet, um, wie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und in diesem Abkommen vorgesehen, die Verwirklichung der im Allgemeinen Abkommen dargelegten Zwecke und Ziele zu fördern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz