Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien
· Vertrag - Italien · BGBl. Nr. 125/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen von 1957 regelt Ein- und Ausfuhrkontingente, Ursprungszeugnisse und ein Lire-Verrechnungskonto für den Warenaustausch zwischen Tirol/Vorarlberg und Südtirol. Seit dem EU-Beitritt Österreichs und Italiens ist dieser Handel vollständig vom Binnenmarkt und der Zollunion erfasst; die Kontingente und die Lire-Abwicklung sind gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 In der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste A sind jene charakteristischen Erzeugnisse und Waren der im Artikel 1 bezeichneten Gebiete aufgezählt, für deren Austausch die Erleichterungen des Abkommens, bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste festgesetzt sind, gelten sollen. Die in der Liste A verzeichneten Erzeugnisse und Waren sind bei der Ausfuhr von jeder Gebühr oder Abgabe, welche im allgemeinen für Ausfuhrgüter festgesetzt werden könnte, ausgenommen. Über die Erleichterungen hinaus, welche für die in der Liste A aufgezählten Erzeugnisse und Waren vorgesehen sind, werden die in der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste B aufgezählten Erzeugnisse und Waren von den Zollbehörden der beiden Länder bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste jeweils festgesetzt sind, zur Ein- und Ausfuhr ohne Einhebung irgendeiner Gebühr oder Abgabe, wie sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sonst im allgemeinen gebräuchlich sind, zugelassen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Erzeugnisse und Waren den Gebühren und Abgaben, die innerstaatlich bei der Erzeugung, dem Verbrauch und dem Austausch derartiger Produkte eingehoben werden, unterliegen. Ein
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente wird italienischerseits in der Regel direkt von den im Gebiet der Region befindlichen Zollämtern bewilligt. Im Umfang der ihnen zugewiesenen Kontingente werden die genannten Dienststellen die Ausfuhr und Einfuhr nach Vorlage eines besonderen Ursprungszeugnisses gestatten, welches für die aus Trentino – Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen ausgestellt wird; für die aus Tirol und Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch. Die Aufteilung der Kontingente zwischen den einzelnen Zollämtern und deren Verwaltung ist in Italien der Oberdirektion des betreffenden Zollverwaltungsbezirkes übertragen, welche für die Festlegung der prinzipiellen Richtlinien das Gutachten einer Kommission einholen wird, die bei der Regionalregierung einzurichten sein wird und welcher auch Vertreter der Handelskammern von Trient und Bozen angehören werden. Für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist österreichischerseits die Finanzlandesdirektion in Innsbruck
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse und Waren, die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank, Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies Konto bei der Banca d`Italia in Trento als Repräsentant des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt werden. Die Fakturierung hat beiderseits in italienischen Lire zu erfolgen. Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen. Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien zustande kommt, können die obigen Bestimmungen einverständlich einer Änderung unterzogen werden. 07.02.2025 10006235 NOR40100497
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz