Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

· Vertrag - UdSSR · BGBl. Nr. 193/1956 · in Kraft seit 1956-02-17

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Handels- und Schiffahrtsvertrag von 1956 wurde mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossen, die nicht mehr besteht. Der Verweis im Rechtsbestand zeigt selbst, dass er durch einen neuen Vertrag mit der Russischen Föderation (BGBl. Nr. 567/1995) abgelöst wurde; er ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

59/10 Handelsabkommen Für die Russische Föderation wurde dieser Vertrag bis zum Abschluß eines neuen Vertrages angewendet (BGBl. Nr. 257/1994). Der neue Vertrag wurde in BGBl. Nr. 567/1995 kundgemacht. Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken StF: BGBl. Nr. 193/1956 (NR: GP VII RV 636 AB 672 S. 90. BR: S. 112.) BGBl. Nr. 257/1994 (Russische F) (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150. BR: AB 4717 S. 579.) BGBl. Nr. 567/1995 (K: Russische F) (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20. BR: AB 4984 S. 596.) Deutsch, Russisch Nachdem der am 17. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, Bundesminister für Justiz, Bund

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz