GATT – Weiteranwendung der Listen im Anhang
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 75/1956 · in Kraft seit 1956-04-10
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Erklärung aus dem Jahr 1955 zur Weiteranwendung der GATT-Listen ist durch den WTO-Beitritt (1994) und Österreichs EU-Mitgliedschaft (1995) vollständig überholt. Das GATT-Regime wurde durch das WTO-Recht ersetzt; Österreich handelt seither nur noch als Teil der EU im Welthandel. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
59/03 GATT, Welthandelsorganisation (Übersetzung) ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE WEITERANWENDUNG DER DEM GATT-ABKOMMEN ANGESCHLOSSENEN LISTEN StF: BGBl. Nr. 75/1956 (NR: GP VII RV 521 AB 543 S. 70. BR: S. 104.) Englisch, Französisch Nachdem die Erklärung vom 10. März 1955, betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen, welche also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 24. Feber 1956. e-rk3 14.03.2025 10006230 NOR11006343 N5195610270W
Art. 1 ↗ RIS
IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Erklärung vom 24. Oktober 1953 die gesicherte Geltungsdauer der Zollzugeständnisse, die in den dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, am 30. Juni 1955 ablaufen wird, sodaß nach diesem Datum jeder Vertragsstaat in der Lage sein wird, im Wege von Verhandlungen mit anderen Vertragsstaaten die Zollbehandlung, welche er gemäß Artikel II für eine in der betreffenden Liste enthaltene Ware zugestanden hat, zu ändern oder einzustellen, IN DER ERWÄGUNG, daß obwohl gemäß den Bestimmungen des GATT-Abkommens die Listen trotz Ablauf der gesicherten Geltungsdauer ihre volle Gültigkeit weiterbehalten, haben die Vertragsstaaten den Wunsch, die gesicherte Geltungsdauer der Listen weiter zu verlängern, um so zu der Stabilität der Zollsätze, welche eines (Anm.: richtig: eine) der hauptsächlichsten Errungenschaften des GATT-Abkommens darstellt, weiter zu ermöglichen, IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten während der 9. Tagung ein Protokoll zur Abänderung des Artikels XXVIII und Absatz A des Artikels XVIII des GATT-Abkommens ausgearbeitet und den Vertragsstaaten zur Annahme zugeleitet haben, IN DER ERKENNTNIS, daß die Anwendung der hierin niedergelegten Vo
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz