Deregulierung, aber richtig

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3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

· V · BGBl. Nr. 166/1955 · in Kraft seit 1955-08-13

56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1955 hat eine einmalige Entschädigungszahlung für verstaatlichte Anteilsrechte an der Oberösterreichischen Kraftwerke AG festgesetzt. Diese Zahlung ist längst abgewickelt und die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr. Sie kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird für die zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der Oberösterreichischen Kraftwerke Aktiengesellschaft, Linz, mit dem Viereinhalbfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz