2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 116/1955 · in Kraft seit 1955-06-24
56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1955 die Grundentschädigung für 1947 verstaatlichte Anteilsrechte fest – ein einmaliger Vorgang, der damals abgewickelt wurde. Die Verordnung enthält Schilling-Beträge einer Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert, und regelt einen vollständig erledigten Sachverhalt. Sie hat keinerlei operative Wirkung mehr und sollte aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird in den im § 2 genannten Fällen mit dem dort bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das Nennwertvielfache (§ 1) beträgt: (1) für die zugunsten des Bundeslandes Kärnten verstaatlichten Anteilsrechte an der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Klagenfurt, das Zweidreiviertelfache; (2) für die zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der NEWAG, Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft, Wien, das Fünffache; (3) für die zugunsten des Bundeslandes Salzburg verstaatlichten Anteilsrechte an der Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft, Salzburg, das Zweidreiviertelfache; (4) für die zugunsten des Bundeslandes Steiermark verstaatlichten Anteilsrechte an der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Graz, das Dreisechszehntelfache; (5) für die zugunsten des Bundeslandes Tirol verstaatlichten Anteilsrechte an der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, Innsbruck, das Fünffache; (6) für die zugunsten des Bundeslandes Vorarlberg verstaatlichten Anteilsrechte an der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft, Bregenz, das Viereinhalbfache.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz