1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 115/1955 · in Kraft seit 1955-06-24
56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Ausgabe von 4%-Bundesschuldverschreibungen aus dem Jahr 1955, die auf Schilling lauteten und nur bis zum 31. Dezember 1964 liefen. Die Anleihen sind seit über sechzig Jahren getilgt, die Währung gibt es nicht mehr. Die Regelung hat keinerlei praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Ausgabe und Ausstattung. ↗ RIS
I. Ausgabe und Ausstattung. § 1. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung „4% Bundesschuldverschreibungen 1955“. (2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundeschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Schuldverschreibungen lauten auf einen Nennbetrag von 350 S.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit von zehn Jahren, d. i. bis 31. Dezember 1964, und werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getilgt:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz