Versicherungswiederaufbaugesetz
VWG · BG · BGBl. Nr. 185/1955 · in Kraft seit 1955-10-01
57/09 Sonstiges Versicherungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
Begründung
Ein Gesetz von 1955 zum Wiederaufbau von Versicherungsverträgen nach dem Krieg. Diese Aufgabe ist längst erledigt; gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — ARTIKEL I. ↗ RIS
ARTIKEL I. Anwendungsbereich. § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes. 04.03.2025 10006224 NOR12068716 N5195535924L
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz