Hagelversicherungs-Förderungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 64/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2018 · in Kraft seit 2018-12-23
57/02 Förderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Bund und die Laender zahlen Zuschuesse zu Versicherungspraemien fuer Schaeden in der Landwirtschaft. Das ist eine Subvention, die Steuergeld in einen einzelnen Sektor lenkt; ein echtes Marktversagen fehlt, denn Ernteversicherungen gibt es am Markt. Die steuerfreie Ruecklage fuer einen namentlich genannten Versicherungsverein beguenstigt zudem einen einzelnen Anbieter. Die Foerderung gehoert zurueckgefahren und befristet evaluiert statt dauerhaft fortgeschrieben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in Abstimmung mit den Ländern in der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinie zum Zwecke der Begrenzung des Mittelbedarfs weitere Festlegungen zur Förderbarkeit der Versicherungsprämien für nachfolgende Versicherungsperioden treffen, insbesondere auf der Ebene der versicherten Kulturen und Nutztierart bzw. Risiken oder in Form der Beschränkung auf eine Basisversicherung. 01.07.2025 10006223 NOR40269796
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Abwicklung dieser Förderungen erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Versicherungen gemäß § 1 bundesweit anbieten. (2) Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat bis zum 30. Juni jeden Jahres beim jeweiligen Land und beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erfolgen. (3) Die Länder haben die Förderung gemäß § 1 den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Juli jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. (4) Die Zuweisung der Mittel des Bundesministers für Finanzen gemäß § 1 erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel, welche an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu richten ist. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie. 16.04.2024 10006223
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Österreichische Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann in ihren Bilanzen aus einem allfälligen Gewinn zur Deckung von Verlusten jeweils Beträge einer Rücklage steuerfrei zuführen, bis diese die Höhe der zweifachen Eigenbehaltsprämie des mit dem Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäftsjahres erreicht oder nach Entnahme zur Deckung von Wertminderungen oder sonstigen Verlusten wieder erreicht hat. Eine Zuführung zu einer Rücklage zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes findet daneben nicht statt. (2) Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgewiesene Verlustrücklage ist auf die Rücklage gemäß Abs. 1 anzurechnen. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig. 16.04.2024 10006223 NOR12068697 N5195525478L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz