Deregulierung, aber richtig

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GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 205/1954 · in Kraft seit 1954-01-01

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese GATT-Deklaration sichert die Weiteranwendung von Konzessionslisten über den 31. Dezember 1953 hinaus. Der Inhalt bezieht sich auf ein längst abgelaufenes Datum; das GATT ist durch die WTO ersetzt worden. Die Deklaration ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 21. April 1954. Österreich hat zwischen dem 1. Jänner 1954 und dem 21. April 1954 als dem Tag der Ratifikation der vorliegenden Deklaration sich jeder Kündigung von Zollkonzessionen seiner GATT-Liste enthalten. Die in Absatz 5 der Deklaration vorgesehene Frist wurde für einige Staaten, darunter für Österreich, durch Beschluß der Vertragsstaaten bis 30. April 1954 erstreckt. Die gegenständliche Deklaration ist für Österreich am 1. Jänner 1954 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels XXVIII (in neuer Fassung) die gesicherte Geltungsdauer der Konzessionen, die in den dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, am 31. Dezember 1953 enden wird, so zwar, daß es nach diesem Zeitpunkt für einen Vertragsstaat möglich sein wird, im Wege von Verhandlungen mit anderen Vertragsstaaten die Anwendung einer Zollbehandlung zu ändern oder einzustellen, die er gemäß Artikel II für eine in der betreffenden Liste genannte Ware zugestanden hat, IN DER ERWÄGUNG, daß, obschon im Sinne der Bestimmungen des Abkommens die Listen ihre volle Gültigkeit trotz des Ablaufes der gesicherten Geltungsdauer beibehalten werden, die Möglichkeit einer Anwendung des Vorganges gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Änderung bestimmter Konzessionen durch Vertragsstaaten bei den gegenwärtigen Umständen die Stabilität der Zollsätze, die eine der hauptsächlichen Errungenschaften des Allgemeinen Abkommens war, gefährden würde und IN DER ERWÄGUNG schließlich, daß es keinesfalls wünschenswert wäre, einen derartigen Zustand zu einer Zeit herbeizuführen, in der eine Anzahl von Vertragsstaaten Möglichkeiten und Mittel

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz