Deregulierung, aber richtig

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GATT - Handelsbeziehungen mit Japan

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 204/1954 · in Kraft seit 1954-04-19

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die GATT-Deklaration von 1953 regelt die Handelsbeziehungen mit Japan im Zuge von Japans GATT-Beitrittsverfahren. Japan ist 1955 GATT-Mitglied geworden; das GATT wurde 1995 durch die WTO abgelöst. Der Regelungsinhalt ist seit Jahrzehnten vollständig überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem die Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren, und die also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 18. März 1954. Die in Punkt III dieser Deklaration vorgesehene Frist wurde für einige Staaten, darunter für Österreich, durch Beschluß der Vertragsstaaten bis 30. April 1954 erstreckt. Die Deklaration, welche von Japan am 24. Oktober 1953 unterzeichnet und von Österreich am 20. März 1954 angenommen wurde, ist gemäß ihrem Punkt I d im Verhältnis zwischen Japan und Österr

Art. 1 ↗ RIS

IN DER ERWÄGUNG, 1. daß die japanische Regierung am 18. Juli 1952 das formelle Ansuchen gestellt hat, im Sinne der Bestimmungen des Artikels XXXIII dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beitreten zu dürfen, 2. daß eine der der Behandlung eines derartigen Ansuchens vorausgehenden Bedingungen die zufriedenstellende Durchführung von Zollverhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und Japan ist, 3. daß es derzeit nicht möglich ist, derartige Verhandlungen für die nahe Zukunft anzuberaumen, 4. daß es daher den VERTRAGSSTAATEN nicht möglich ist, diesmal das Ansuchen Japans um Beitritt zu erledigen, 5. daß bei der VII. GATT-Tagung anerkannt wurde, daß Japan seinen Platz in der Gemeinschaft der handeltreibenden Staaten einnehmen sollte, 6. daß die japanische Regierung bisher einseitig in Angelegenheiten des Handels allen Vertragsstaaten die Behandlung der Meistbegünstigung gewährt hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsstaaten ihrerseits Japan die Meistbegünstigung eingeräumt haben, I. ERKLÄREN jene Vertragsstaaten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden „teilnehmende Vertragsstaaten“ genannt), in deren Namen diese Erklärung angenommen wurde, und Japan, II. ERS

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz