Deregulierung, aber richtig

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GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 12/1954 · in Kraft seit 1953-08-30

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses GATT-Protokoll aus den 1950er-Jahren regelte Zollzugeständnisse Österreichs gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 wird der Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten durch den europäischen Binnenmarkt geregelt; nationale bilaterale Zollvereinbarungen zwischen EU-Mitgliedern sind damit vollständig durch EU-Recht ersetzt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

1. Am 30. Tage nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen der Verhandelnden Vertragspartner tritt die als Anlage beigefügte Zollzugeständnisliste des betreffenden Vertragspartners in Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste dieses Vertragspartners zum Allgemeinen Abkommen. 2. Jedem der Verhandelnden Vertragspartner, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, steht es frei, jederzeit jedes der in der entsprechenden, diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste vorgesehene Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der andere Vertragspartner dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat. Mit der Maßgabe, daß 3. In allen Fällen, in denen in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, gilt das Datum dieses Protokolls als maßgebend für die dem Protokoll beigefügten Zollzugeständnislisten. 4. (a) Der Originaltext dieses Protokolls mit seinen Anlagen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und liegt am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten bis 22. Mai 1953 auf. (b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll unverzüglich jedem Vertragsstaat und j

Anl. 1 — (Übersetzung.) ↗ RIS

Anlage (Übersetzung.) ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN Zolltarifverhandlungen 1952 Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die Bundesrepublik Deutschland Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch TEIL I Meistbegünstigungs-Tarif Österreichische Zolltarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz Goldkronen für 100 kg ex 119 Pflasterplatten und -würfel aus Asphalt: Hochdruckstampfasphaltplatten 3,50 301 B Möbel und Möbelteile; Uhrenkasten: ex c) Möbel und Möbelteile, andere: 1. mit gewöhnlichen Hölzern furniert, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen 80,- 2. aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, dann alle mit feiner Schnitz- oder Drechslerarbeit, mit Bildhauerarbeit oder in Verbindung mit feinen Stoffen mit Ausschluß von Überzügen aller Art 80,- 307 Waren aus Drechsler- und Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen: ex b) 2. aus Kunsthorn oder Kunstharz: bedruckte Plastikfolien 220,- jedoch höchstens 30% v. W. 316 Hohlglas, gepreßtes und massives Glas, nicht besonders benanntes, nicht raffiniert: ex b) anderes: farbige Glasstangen sowie chemisch und thermisch widerstandsfähige Glasrohre 19,- 354 Ziegel und Platten,

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz