Deregulierung, aber richtig

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Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren

· V · BGBl. Nr. 198/1954 · in Kraft seit 1954-08-28

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Auszeichnung verdienter Grubenwehrangehöriger ist ein sinnvoller Anreiz für den gefährlichen freiwilligen Bergrettungseinsatz. Allerdings benennt die Verordnung das längst umbenannte Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau als zuständige Stelle sowie Berghauptmannschaften in ihrer alten Organisationsform. Die inhaltlich sinnvolle Regelung ist auf die heutigen institutionellen Strukturen zu aktualisieren; am Grundgedanken der Auszeichnung ist nichts zu ändern.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten. (2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt. 14.03.2025 10006214 NOR12068681 N5195430661L

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens erhält der Beliehene eine vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgefertigte Verleihungsurkunde. 14.03.2025 10006214 NOR12068682 N5195430662L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz