Grubenwehrehrenzeichen
· BG · BGBl. Nr. 63/1954 · in Kraft seit 1954-04-11
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft ein Ehrenzeichen fuer Rettungstaten und Verdienste im Grubenrettungswesen. Eine staatliche Auszeichnung schraenkt niemanden in seiner Freiheit ein; nur das unbefugte Tragen wird mit einer geringen Geldstrafe geahndet, was vor Taeuschung schuetzt. Die Belastung ist vernachlaessigbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen. (2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau. 14.03.2025 10006213 NOR12068668 N5195430648L
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz