Deregulierung, aber richtig

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Lagerstättengesetz

· BG · BGBl. Nr. 246/1947 · in Kraft seit 1947-12-02

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Wer im Boden forscht oder bohrt, muss dies der Geologischen Bundesanstalt vorab melden, Auskunft geben und Proben vorlegen, und Grundeigentuemer muessen Zutritt dulden. Eine zentrale Sammlung geologischer Daten kann nuetzlich sein, doch die strenge Anzeige- und Auskunftspflicht ist eine schwere Buerokratielast. Zudem nennt das Gesetz aufgehobene NS-Vorschriften und ein nicht mehr bestehendes Ministerium. Die Meldepflichten sollten auf das Noetigste verschlankt und die veralteten Verweise gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Wer für eigene oder fremde Rechnung Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen sowie das hiebei anzuwendende Verfahren der Geologischen Bundesanstalt und der Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung der Unterlagen zu ermitteln. Über Verlangen ist den genannten Stellen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen vierzehn Tage vor Beginn der Arbeiten, unbeschadet der bestehenden Anzeigepflicht gegenüber der Bergbehörde, auch der Geologischen Bundesanstalt angezeigt werden.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Den Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Einvernehmen mit der Bergbehörde jederzeit offen. (2) Der Bohrunternehmer hat den genannten Personen auf Verlangen die Bohrproben und das sonstige Beobachtungsmaterial vorzulegen und ihnen erschöpfend Auskunft zu erteilen. Bohr- und Gesteinsproben dürfen nur mit Erlaubnis der Bergbehörde vernichtet werden. Hierüber sowie über die Aufbewahrung der Proben hat diese nach Anhörung der Geologischen Bundesanstalt zu entscheiden.

§ 8 ↗ RIS

§ 8. (1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten das Gesetz vom 4. Dezember 1934, Deutsches R.G.Bl. I, S. 1223, und die Verordnung vom 14. Dezember 1934, Deutsches R.G.Bl. I, S. 1261 (eingeführt durch die Bergrechtsverordnung für das Land Österreich vom 20. Mai 1938, Deutsches R.G.Bl. I, S. 590, G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 165/1938) außer Kraft. (2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 9 ↗ RIS

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht betraut. 17.03.2025 10006202 NOR12068406 N5194725460L

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