Deregulierung, aber richtig

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Verstaatlichungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 168/1946 · in Kraft seit 1946-09-17

56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz hat 1946 namentlich aufgezählte Banken und Industriebetriebe verstaatlicht. Diese Verstaatlichung war ein einmaliger Eigentumsübergang, und die genannten Unternehmen (Creditanstalt, VOEST, Länderbank und andere) sind längst wieder privatisiert. Das zuständige Ministerium und die ganze Konstruktion existieren so nicht mehr. Das Gesetz ist erledigt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Es werden folgende Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe verstaatlicht: ↗ RIS

Anlage. Es werden folgende Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe verstaatlicht: I. Gesellschaften: 1. Aktiengesellschaften: Creditanstalt – Bankverein, Wien, Länderbank Wien Aktiengesellschaft, Wien, Hypotheken- und Credit-Institut Aktiengesellschaft, Wien, Österreichisch-Alpine Montangesellschaft, Wien, Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft, Linz, Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft, Graz, Stahl- und Temperguß Aktiengesellschaft vorm. Fischer-Traisen, Wien, Steirische Gußstahlwerke Aktiengesellschaft, Wien, Kärntnerische Eisen- und Stahlwerks-Aktiengesellschaft, Wien, Eisenwerke Aktiengesellschaft, Krieglach, Bleiberger Bergwerks-Union, Klagenfurt, Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-Aktiengesellschaft, Linz, Steirische Kohlenbergwerks-Aktiengesellschaft, Wien, Die Lankowitzer Kohlen-Compagnie, Leoben, Gebr. Böhler Co. Aktiengesellschaft, Wien, Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft, Wien, St. Egydyer Eisen- und Stahl-Industrie-Gesellschaft, Wien, Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft für Maschinen, Kessel- und Waggonbau, Wien, Wiener Lokomotivfabrik – Aktiengesellschaft, Wien, AEG-Union Elektrizitäts-Gesellschaft, Wie

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte an den in der Anlage genannten Gesellschaften und die dort angeführten Unternehmungen und Betriebe in das Eigentum der Republik Österreich über. (2) Hiefür ist eine angemessene Entschädigung zu leisten; die näheren Vorschriften trifft ein besonderes Bundesgesetz. (3) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die in der Anlage angeführten Unternehmungen und Betriebe statt auf den Staat in das Eigentum staatseigener Gesellschaften übergehen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat unter dem Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung und lenkung die Anteilsrechte auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe zu verwalten. (2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen bestimmen. 24.04.2025 10006200 NOR12068235 N5194625443L

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (Anm.: Abs. 1 gegenstandslos) (2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, falls das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hiefür nicht einen früheren Zeitpunkt durch Verordnung bestimmt. 14.02.2023 10006200 NOR40251077

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz