Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung)
· K · BGBl. Nr. 117/1937 · in Kraft seit 1937-04-21
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1937 verlängert das Sonderabkommen über Vorzugsbehandlung österreichischen Holzes mit Frankreich. Es handelt sich um eine historische einmalige Verlängerungsmitteilung ohne eigenständige fortdauernde Rechtsnorm; der Inhalt ist durch EU-Recht längst überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung) BGBl. Nr. 117/1937 21.04.1937 Kundmachung des Bundeskanzleramtes über die Erneuerung des Übereinkommens mit Frankreich, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz StF: BGBl. Nr. 117/1937
Art. 1 ↗ RIS
Das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, B. G. Bl. I, Nr. 168/1934, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Übereinkommen, B. G. Bl. Nr. 202/1935, sind im Sinne der Bestimmungen des Punktes 8 des erstgenannten Übereinkommens und des Artikels IV des zweitgenannten Übereinkommens im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen ab 23. März 1937 erneuert worden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz