Deregulierung, aber richtig

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Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung)

· K · BGBl. Nr. 117/1937 · in Kraft seit 1937-04-21

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1937 verlängert das Sonderabkommen über Vorzugsbehandlung österreichischen Holzes mit Frankreich. Es handelt sich um eine historische einmalige Verlängerungsmitteilung ohne eigenständige fortdauernde Rechtsnorm; der Inhalt ist durch EU-Recht längst überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung) BGBl. Nr. 117/1937 21.04.1937 Kundmachung des Bundeskanzleramtes über die Erneuerung des Übereinkommens mit Frankreich, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz StF: BGBl. Nr. 117/1937

Art. 1 ↗ RIS

Das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, B. G. Bl. I, Nr. 168/1934, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Übereinkommen, B. G. Bl. Nr. 202/1935, sind im Sinne der Bestimmungen des Punktes 8 des erstgenannten Übereinkommens und des Artikels IV des zweitgenannten Übereinkommens im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen ab 23. März 1937 erneuert worden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz