Deregulierung, aber richtig

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Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz

· Vertrag – Frankreich · BGBl. I Nr. 168/1934 · in Kraft seit 1934-03-23

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen von 1932 gewährt österreichischem Holz eine ausdrücklich zeitlich begrenzte Sonderbehandlung beim Export nach Frankreich als Notmaßnahme zur Wirtschaftskrise. Österreich und Frankreich sind EU-Mitglieder; Holzhandel unterliegt dem EU-Binnenmarkt. Das Abkommen ist historisch und rechtlich vollständig überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 29. Dezember 1932 in Paris unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Frankreich, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, welches also lautet: ... für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr sowie für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1933. Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 8 am 23. März 1934 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

Die französische Regierung, von der Absicht geleitet, zum wirtschaftlichen Wiederaufbau Österreichs beizutragen, dessen spezielle Lage von der Studienkommission für die europäische Union bei deren Tagung in Genf (15.-21. Mai 1931) anerkannt wurde, ist bereit, streng zeitlich beschränkt und ganz ausnahmsweise die zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit ein Kontingent österreichischen Holzes unter den nachfolgenden Bedingungen nach Frankreich eingeführt werden könne: 1. Österreich wird auch weiterhin ein seinen Einfuhren in den Jahren 1925-1929 verhältnismäßig entsprechendes Kontingent im gleichen Ausmaß wie die anderen Länder genießen. 2. Das zusätzliche Kontingent von 19.000 Tonnen für das Vierteljahr, das Österreich durch das Übereinkommen vom 21. März 1932 zuerkannt worden war, wird auf 9.000 Tonnen für das Vierteljahr herabgesetzt, wobei es sich versteht, daß die Sicherung eines Gesamtkontingentes von mindestens 38.000 Tonnen für das Vierteljahr aufrechterhalten wird. 3. Die Holzimporte werden bei ihrem Eintritt nach Frankreich den Sätzen des Minimaltarifs ohne irgendeine Ermäßigung unterworfen sein. 4. Die französische Regierung wird der österreichischen Regierung durch das

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz