Deregulierung, aber richtig

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Kompensationsabkommen (Zusatzvereinbarung)

· K · BGBl. Nr. 512/1933 · in Kraft seit 1933-10-10

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Zusatzvereinbarung von 1933 zum österreichisch-türkischen Kompensationsabkommen erhöhte die Handelsobergrenze für das Jahr 1933 auf 3,7 Millionen türkische Pfund. Der Regelungsinhalt bezieht sich auf ein spezifisches Handelsjahr und ist seit über neunzig Jahren vollständig erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kompensationsabkommen (Zusatzvereinbarung) BGBl. Nr. 512/1933 10.10.1933 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 3. November 1933, betreffend den Notenwechsel mit der Türkei über eine Zusatzvereinbarung zum österreichisch-türkischen Kompensationsabkommen (B. G. Bl. Nr. 344 von 1933) StF: BGBl. Nr. 512/1933 Der vorstehende Notenwechsel ist am 10. Oktober 1933 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung.) Österreichische Gesandtschaft. Z. 1461/A. Ankara, den 10. Oktober 1933. Herr Minister! Ich beehre mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen: 1. Die Bundesregierung der Republik Österreich stimmt zu, die obere Grenze des Handelsverkehres zwischen Österreich und der Türkei um 200.000 türkische Pfund zu erhöhen und demnach die Gesamtheit der Handelsgeschäfte zwischen den beiden Ländern mit 3,700.000 türkischen Pfund festzusetzen. 2. Diese Ergänzung wird auf die dem österreichisch-türkischen Abkommen vom 12. Juli 1933 beigefügte Liste A übertragen und zur Einfuhr der in den am 20. August 1933 veröffentlichten allgemeinen Kontingentlisten A, F und V angegebenen kontingentfreien Waren in die Türkei verwendet werden. 3. Es besteht volles Einverständnis darüber, daß diese Abänderung gemäß Artikel 3, Absatz 1, des obgenannten Übereinkommens eine gleich große Erhöhung der türkischen Ausfuhr nach Österreich zur Folge haben wird. Der Ausgleich der gegenseitigen Handelsgeschäfte wird sich daher, bei einer Erhöhung des im ursprünglichen Abkommen vom 12. Juli 1933 angegebenen Betrages um 200.000 türkische Pfund, auf der Höhe von 3,700.000 türkischen Pfund vollziehen. Genehmigen Si

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz