Deregulierung, aber richtig

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Kompensationsabkommen - Türkei

· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 344/1933 · in Kraft seit 1933-07-22

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Kompensations-(Tausch-)Handelsabkommen von 1933 arbeitet mit Warenlisten und Kontingenten in türkischen Pfund. Ein typisches Zwischenkriegsinstrument, das längst durch WTO und EU-Handelspolitik überholt ist.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die türkische Regierung wird die in der beiliegenden Liste A (Beilage 1) genannten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs in der bei jeder Ware angeführten Menge zur Einfuhr zulassen. Außerdem wird Österreich das Recht haben, in die Türkei die in der beiliegenden Liste B (Beilage 2) aufgezählten Artikel österreichischen Ursprungs bis zur Höhe der nach Österreich vollzogenen Einfuhr der in der beigeschlossenen Liste C (Beilage 3) verzeichneten türkischen Waren auszuführen. Es wird jedoch eine erstmalige österreichische Ausfuhr von Artikeln der Liste B bis zur Höhe von 50.000 Ltqs zugelassen, ohne daß der Nachweis vorheriger Ankäufe von Artikeln der Liste C gefordert würde. Österreich wird von den von der türkischen Regierung durch allgemeine Verfügung kundgemachten Einfuhrkontingenten keinen Gebrauch mehr machen können.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz