Deregulierung, aber richtig

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Handelsvertrag - Ungarn

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 355/1932 · in Kraft seit 1933-01-01

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Handel und Zoll zwischen Osterreich und Ungarn unterliegen dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion.

Begründung

Vorkriegs-Handelsvertrag (Wiederinkraftsetzung des Handelsubereinkommens von 1922) samt Zollabfertigungs- und Tierseuchenklauseln. Handel und Zoll zwischen den beiden EU-Mitgliedern sind heute vollstandig durch den Binnenmarkt und die Zollunion geregelt; der Vertrag ist spruchreif erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 8. Februar 1922 abgeschlossene Handelsübereinkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrag wieder in Kraft zu setzten. An Stelle der die Kündigung betreffenden Bestimmungen treten jene des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Bestimmungen der Genfer Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923, im gegenseitigen Verkehr anzuwenden. Die Gewerbelegitimationskarten sind daher nach dem dem Artikel 10 dieser Internationalen Konvention angeschlossenen Muster statt nach dem in der Anlage C des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 enthaltenen Muster auszufertigen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz