Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Schiffahrtsvertrag

· Vertrag – Japan · BGBl. Nr. 46/1932 · in Kraft seit 1932-01-01

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Handels- und Schiffahrtsvertrag von 1930/32 regelt Niederlassung, Handel und Meistbegünstigung mit Japan. Die Handelspolitik ist heute ausschließliche EU-Zuständigkeit (WTO, EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaft); der bilaterale Vertrag ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, nach den Gebieten des anderen zu kommen und sich dort aufzuhalten und unter Beobachtung der Landesgesetze: 1. Werden sie in allem, was sich auf Reisen und Aufenthalt bezieht, in jeder Hinsicht den inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen gleichgestellt werden. 2. Sie werden das Recht haben, in gleicher Weise wie die inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen ihren Handel und ihr Gewerbe zu betreiben und in allen zum gesetzmäßigen Handel zugelassenen Waren zu handeln, sei es persönlich, sei es durch Vertreter, als Einzelkaufleute oder in Gesellschaft mit Ausländern oder inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen. Es besteht jedoch Einverständnis, daß die vorstehende Bestimmung in keiner Weise die Gesetze, Verordnungen und besonderen Vorschriften in bezug auf Handel und wirtschaftliche Tätigkeit berühren, die in den Gebieten jedes Teiles in Kraft stehen und allgemein auf alle Ausländer Anwendung finden. 3. Sie werden in allem, was sich auf die Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, Beschäftigungen, Berufe, Studien zu Bildungszwecken und Fo

KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz