Handelsvertrag zwischen Österreich und Island
· Vertrag – Island · BGBl. Nr. 106/1929 · in Kraft seit 1929-03-25
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Handelsvertrag mit Island aus dem Jahr 1928 mit Meistbeguenstigungsklausel fuer Zoelle und Warenverkehr; dieser Gegenstand wird heute vollstaendig durch das EWR-Abkommen erfasst und der Vertrag ist ueberholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem der am 6. April 1928 in Wien unterfertigte Handelsvertrag zwischen Österreich und Island samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ... (Anm.: es folgt der Text des Vertrages) die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 8. Dezember 1928. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 15. März 1929 stattgefunden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel IX am 25. März 1929 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Island und Dänemark, von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Island zu begünstigen und zu entwickeln, haben beschlossen, einen Handelsvertrag zwischen den genannten Ländern abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu ihren beiderseitigen Bevollmächtigten ernannt: (A
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz