Ausfuhr von Knochen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 306/1929 · in Kraft seit 1929-10-01
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Voelkerbund-Vereinbarung von 1929 ueber die Ausfuhr von Knochen; der institutionelle Rahmen existiert nicht mehr und der Handel ist heute durch EU-Zollunion und WTO geregelt. Obsoletes Relikt.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen und entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz