Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 42/1928 · in Kraft seit 1928-02-18

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemeinsame EU-Handelspolitik und Binnenmarkt

Begründung

Handels- und Schifffahrtsabkommen mit Finnland aus 1928 mit Meistbegünstigung und Zollregelungen. Handel zwischen den heutigen EU-Mitgliedern ist durch Binnenmarkt und gemeinsame Handelspolitik geregelt; das Abkommen ist vollständig überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. (1) Die Angehörigen, Boote, Schiffe und Waren, Natur- sowie Gewerbeerzeugnisse jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen die Rechte, Begünstigungen, Immunitäten oder Vorteile irgendwelcher Art, die der meistbegünstigten Nation gewährt worden sind, genießen. (2) Durch die Bestimmungen dieses Artikels soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten jedes der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe und Polizei bestehen und auf die Angehörigen jedes anderen Staates Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel IV. (1) Von den Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnissen des einen der vertragschließenden Teile werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles nicht andere, noch höhere Zölle, Gebühren und Abgaben eingehoben werden als jene, die für die gleichen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen Staates eingehoben werden. (2) Als Gewerbeerzeugnisse der Gebiete der vertragschließenden Teile werden, entsprechend den besonderen Vorschriften des Einfuhrlandes, auch jene Gegenstände angesehen werden, die dort aus im Vormerkverfahren zollfrei aus dem Ausland eingeführten Rohstoffe hergestellt und einer Verarbeitung unterzogen wurden. (3) Bei der Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles werden nicht andere oder höhere Ausfuhrzölle oder Gebühren irgendwelcher Art als bei der Ausfuhr derselben Waren nach irgendeinem anderen Land eingehoben werden. (4) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich überdies im Verkehr mit dem andern, bei der Ein- und Ausfuhr, nicht eine andere oder weniger günstige Behandlung als jene anzuwenden, die gegenüber einem dritten Staate angewendet wird. Diese Verpflichtung umfaßt namentlich die Anwendung der Zollvorschr

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz