Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 55/1927 · in Kraft seit 1927-04-20
59/06 Energie · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Voelkerbund-Uebereinkommen von 1927 ueber grenzueberschreitende Wasserkraft; der Rahmen des Voelkerbunds existiert nicht mehr und das Abkommen ist heute ohne praktische Wirkung. Es begruendet ohnehin nur Verhandlungspflichten der Staaten.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen. 14.09.2022 10006142 NOR40003638
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz