Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 54/1927 · in Kraft seit 1927-04-20
59/06 Energie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Voelkerbund-Uebereinkommen von 1927 ueber die Durchleitung elektrischer Energie; der institutionelle Rahmen (Voelkerbund) besteht nicht mehr und der Gegenstand wird heute vom EU-Energiebinnenmarkt erfasst. Praktisch bedeutungslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit jedem anderen Vertragsstaat, der ihn darum ersuchen sollte, zwecks Abschluß von Vereinbarungen zu verhandeln, welche die Durchleitung elektrischer Energie durch sein Gebiet sicherstellen sollen. Jedoch behalten sich die Vertragsstaaten das Recht vor, die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nicht anzuwenden, falls sie gegen die Durchleitung elektrischer Energie durch ihr Gebiet Gründe geltend machen können, die sich auf eine schwere, aus einer solchen Durchleitung entstehende Schädigung ihrer Volkswirtschaft oder ihrer nationalen Sicherheit stützen. 13.09.2022 10006141 NOR40004922
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz