Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 80/1925 · in Kraft seit 1925-02-11

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Vorkriegs-Handelsvertrag von 1924 mit Meistbeguenstigungs- und Niederlassungsklauseln ist ueberholt: Handel und Schifffahrt mit dem Vereinigten Koenigreich richten sich heute nach dem EU-UK-Handelsabkommen und modernem Recht. Das Abkommen kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 172/1926 (K über Geltungsbereich) BGBl. Nr. 257/1926 (K über Geltungsbereich) BGBl. Nr. 152/1937 (K über Geltungsbereich) Nachdem der am 22. Mai 1924 in London unterfertigte Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien, welcher also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1924. Dieser Handels- und Schiffahrtsvertrag ist am 11. Februar 1925 in Kraft getreten. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihren beiden Ländern bereits bestehenden Handelsbeziehungen weit

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird gegenseitig Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen. Die Untertanen und Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Orten und Häfen in den Gebieten des anderen Teiles zu kommen, in welchen Untertanen oder Staatsangehörige dieses Teiles zugelassen sind oder zugelassen werden sollten, und werden die gleichen Rechte, Vorrechte, Freiheiten, Begünstigungen, Befreiungen und Ausnahmen in bezug auf Handel und Schiffahrt genießen, die die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles genießen oder genießen sollten. Es besteht jedoch Einverständnis, daß die vorstehenden Bestimmungen in keiner Weise die Gesetzte, Verordnungen und besonderen Vorschriften, betreffend Handel, Industrie und Polizei, berühren, die in den Gebieten jedes der beiden Teile in Geltung stehen und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden. Die Untertanen oder Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen Teiles bezüglich ihrer Person oder ihres Eigentums oder bezüglich ihres Handels oder Gewerbes welcher Art imm

KI-Analyse · 2026-07-20 · 28 §§ im Datensatz