Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen
· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 51/1925 · in Kraft seit 1925-01-01
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Meistbeguenstigungs-Handelsabkommen aus 1925, das noch auf ein System von Einfuhrverboten der Zwischenkriegszeit Bezug nimmt; der Handel mit Norwegen ist heute vollstaendig durch das EWR-Abkommen ueberlagert. Das Abkommen ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes der beiden Teile einschließlich der Durchfuhrgüter werden im Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung und die gleichen Rechte und Vorteile genießen, die den Angehörigen, den Erzeugnissen und Waren der meistbegünstigten Nationen zukommen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Solange das gegenwärtige System der Einfuhrverbote in Geltung bleibt, werden österreichische Waren in Norwegen und norwegische Waren in Österreich auch hinsichtlich dieser Verbote die dem meistbegünstigten Lande zugestandene Behandlung genießen. Demzufolge wird jede Aufhebung von Einfuhrverboten, welche einer der beiden vertragschließenden Teile, wenn auch nur vorübergehend, zugunsten eines dritten Staates eintreten läßt, sofort und bedingungslos auch auf die gleichen oder ähnlichen Waren, die aus dem Gebiete des anderen Vertragsteiles herrühren und dortselbst erzeugt worden sind, ausgedehnt werden. Sofern durch die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen Ausnahmen gegenüber der bestehenden Verboten gemacht werden, wird jeder der vertragschließenden Teile die Gesuche der Angehörigen des anderen Teiles und die Erteilung solcher Bewilligungen in möglichst entgegenkommender Weise behandeln.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz