Notenwechsel zwischen Österreich und Schweden, betreffend die Weiteranwendung des Handels- und Schiffahrtsvertrages
· Vertrag – Schweden · BGBl. Nr. 433/1924 · in Kraft seit 1924-11-26
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Notenwechsel von 1924 zwischen Österreich und Schweden zur Weiteranwendung eines Handels- und Schiffahrtsvertrages ist durch die EU-Mitgliedschaft beider Länder und den EU-Binnenmarkt längst gegenstandslos. Bilaterale Handelsvertragsregelungen aus der Zwischenkriegszeit haben im EU-Binnenmarkt keinen Platz.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Staatsvertrag wurde vom Bundespräsidenten am 26. November 1924 ratifiziert.
Art. 1 — Übersetzung. ↗ RIS
Übersetzung. Schwedische Gesandtschaft. Wien, am 10. November 1924. Herr Minister! Mit Bezugnahme auf das Schreiben, das Euer Exzellenz am 15. September l. J. an den schwedischen Gesandten in Wien gerichtet haben, beehre ich mich Euer Exzellenz namens der königlichen schwedischen Regierung mitzuteilen, daß die schwedische Regierung mit der Bundesregierung der Republik Österreich einverstanden ist, durch vorliegendes Schreiben festzustellen, daß in den Handelsbeziehungen zwischen Schweden und Österreich die Bestimmungen des Handels- und Schiffahrtsvertrages, der am 3. November 1873 zwischen dem Königreich Schweden und Norwegen und der österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossen und hinsichtlich des Artikels 6 durch die Erklärung vom 25. April 1892 und vom 22. Juni 1911 abgeändert wurde, mit der Maßgabe weiter Anwendung finden, daß die im Artikel 11 des erwähnten Vertrages vorgesehene Kündigungsfrist auf drei Monate herabgesetzt wird. Es besteht Einverständnis, daß Österreich sich auf die Bestimmungen des oberwähnten Vertrages nicht berufen kann, um die Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Schweden Dänemark oder Norwegen oder diesen beiden Ländern zugestanden hat oder in Zukunf
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz