Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Wirtschaftliche Beziehungen

· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 393/1924 · in Kraft seit 1924-11-23

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Handels- und Schifffahrtsübereinkommen von 1924 regelt die wirtschaftlichen Beziehungen mit der Türkei. Die Handelsbeziehungen sind heute durch WTO und die EU-Zollunion mit der Türkei geregelt, das Zwischenkriegsabkommen ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Zwischen den Gebieten der Vertragschließenden Parteien wird gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt herrschen. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich daher, ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen zu behindern. Die Vertragschließenden Teile behalten sich jedoch das Recht vor, Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen zu erlassen:

KI-Analyse · 2026-07-30 · 20 §§ im Datensatz