Meistbegünstigungsabkommen (Rumänien)
· Vertrag – Rumänien · BGBl. Nr. 80/1924 · in Kraft seit 1924-02-13
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Meistbegünstigungsabkommen von 1924 mit Rumänien ist durch den EU-Beitritt beider Länder vollständig überholt. Der EU-Binnenmarkt und die Zollunion regeln den Warenverkehr zwischen Österreich und Rumänien abschließend; ein über hundert Jahre alter bilateraler Handelsnotenwechsel hat keinerlei Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gleichzeitig ist das provisorische Handelsübereinkommen vom 14. August 1920, B. G. Bl. Nr. 40 vom Jahre 1920, außer Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
Wien, am 5. Februar 1924. Herr Minister! Namens der Bundesregierung der Republik Österreich beehre ich mich Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung folgenden Vereinbarungen zustimmt: 1. Die der meistbegünstigten Nation zustehende Behandlung gelangt bei den Handelsbeziehungen zwischen Rumänien und Österreich gegenseitig zur Anwendung. 2. Es besteht Einverständnis, daß diese Vereinbarung in keiner Weise die Bestimmungen der bestehenden Verträge berührt. 3. Die vorliegende Vereinbarung tritt 8 Tage nach der vorliegenden Mitteilung in Kraft und kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Indem ich Euer Exzellenz bitte, mir eine gleichartige Mitteilung zukommen lassen zu wollen, benütze ich diesen Anlaß zur Erneuerung der Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Der Minister: Grünberger. Bukarest, den 5. Februar 1924. Herr Minister! Namens der königlichen Regierung beehre ich mich Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die königlich rumänische Regierung folgenden Vereinbarungen zustimmt: (Anm.: Es folgt der Text des Schreibens.) Indem ich Euer Exzellenz bitte, mir eine gleichartige Mitte
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz