Handelsübereinkommen
· Vertrag - Polen · BGBl. Nr. 32/1923 · in Kraft seit 1923-01-15
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Handelsübereinkommen mit Polen stammt aus 1923 und regelt Meistbegünstigung, Niederlassung und Gewerbeausübung zwischen den beiden Staaten. Seit dem EU-Beitritt beider Länder sind diese Fragen vollständig vom Binnenmarkt und der gemeinsamen Handelspolitik erfasst; der Vertrag ist überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden in bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe in dem Gebiete des andern alle Privilegien, Freiheiten und Vorteile genießen, die der meistbegünstigten Nation gewährt werden. Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, die in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe, Polizei, allgemeine Sicherheit und die Ausübung gewisser Handwerke und Berufe bestehen oder in Hinkunft erlassen werden und die auf alle Fremden allgemeine Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sowie die Handels- und Industriegesellschaften werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine andern oder höheren Abgaben, Steuern oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den eigenen Angehörigen eingehoben werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz