Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Verkehrsbeziehungen

· Vertrag – Liechtenstein · BGBl. Nr. 136/1921 · in Kraft seit 1920-04-22

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Notenwechsel von 1920 sicherte die Freiheit des Handels- und Warenverkehrs mit Liechtenstein. Dieselbe Freiheit gewährleistet heute unmittelbar das EWR-Abkommen; das historische Instrument ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Unterzeichnete beehrt sich, Seine Durchlaucht den Herrn fürstlich Liechtensteinischen Gesandten zur Herstellung des Einverständnisses mit den vorstehenden Abmachungen zu ersuchen, ihm eine der gegenwärtigen Note entsprechende Gegennote sehr gefällig zukommen lassen zu wollen und benutzt zugleich diesen Anlaß, um Seiner Durchlaucht dem Herrn fürstlich Liechtensteinischen Gesandten den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Wien, 22. April 1920. Seiner Hochwohlgeboren den Herrn Staatssekretär des Äußeren der Republik Österreich Staatskanzler Dr. Karl Renner Wien. Der Unterzeichnete beehrt sich, den Empfang der sehr geschätzten Note vom 22. April 1920, Z 21605/10, zu bestätigen und Seiner Hochwohlgeboren dem Herrn Staatssekretär des Äußeren der Republik Österreich, Staatskanzler Dr. Karl Renner zur Kenntnis zu bringen, daß die fürstliche Liechtensteinische Regierung sich damit einverstanden erklärt, für den Handelsverkehr mit der Republik Österreich die nachstehenden Abmachungen anzuwenden: (Anm.: es folgt der Text des Schreibens) Der im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck kommende Staatsvertrag hat die verfassungsmäßige Genehmigung der Republik Österreich erh

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Zwischen den vertragschließenden Teilen soll grundsätzlich vollständige Freiheit des Handels und Verkehres bestehen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz