Deregulierung, aber richtig

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Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 135/1921 · in Kraft seit 1921-02-12

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Oesterreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen von 1921; der Handel zwischen den beiden EU-Mitgliedstaaten ist heute vollstaendig durch Binnenmarkt und Zollunion geregelt, das Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich das vorstehende Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, es gewissenhaft zu erfüllen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1921. Der vorstehende Staatsvertrag ist am 12. Februar 1921 in Kraft getreten. Wien, am 3. März 1921. Da die Voraussetzungen für den im Jahre 1905 zwischen der ehemaligen Österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Handels- und Zollvertrag tiefgreifende Änderungen erfahren haben, die die weitere Anwendung dieses Vertrages in vollem Umfange nicht mehr tunlich erscheinen lassen, haben sich die österreichische und die deutsche Regierung verständigt, bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Abkommen zur

KI-Analyse · 2026-07-20 · 37 §§ im Datensatz