Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Handels- und Schiffahrtstraktate

· Vertrag – Griechenland · RGBl. Nr. 169/1856 · in Kraft seit 1920-10-18

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Zusatzartikel zum Handels- und Schiffahrtstraktat von 1856 regelt die Nachlassabwicklung für Staatsangehörige des jeweils anderen Landes. Österreich und Griechenland sind heute beide EU-Mitglieder; die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) regelt grenzüberschreitende Erbsachen abschließend. Ein über 160 Jahre alter bilateraler Vertrag hat keine operative Relevanz mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

59/10 Handelsabkommen (Übersetzung) Additional-Artikel zu dem zwischen Österreich und Griechenland unterm 4. März 1835 geschlossenen Handels- und Schiffahrts-Tractate vom 12. Juni 1856, die Behandlung der beweglichen Verlassenschaften der beiderseitigen Unterthanen betreffend. StF: RGBl. Nr. 169/1856 BGBl. Nr. 139/1921 (K über Idat) Die beiderseitigen Ratificirungen wurden ausgewechselt zu Athen am 22. August 1856. Herr Freiherr von Walter, Minister-Resident Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich, Königs von Ungarn und Böhmen, ec. ec., einerseits, und Herr Alexander Rizo-Rangabe, Minister des königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königes von Griechenland, andererseits, von ihren Regierungen insbesondere bevollmächtiget zu dem Zwecke, um sich über den Wirkungskreis der Gerichtsbehörden beider Staaten in Bezug auf die beweglichen Verlassenschaften der in Griechenland verstorbenen österreichischen Unterthanen, oder der in Oesterreich verstorbenen griechischen Unterthanen zu vereinbaren, haben festgesetzt, wie folgt: e-rk3, Ratifikation, Untertan, Handelstraktat 25.04.2022 10006114 NOR11006227 N5185610383W

Art. 1 — Einziger Artikel. ↗ RIS

Einziger Artikel. Die kaiserlich-österreichische und die königlich-griechische Regierung sind übereingekommen, daß die Erbschaftsverhandlung und die Entscheidung aller streitigen Erbansprüche hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiete vorhandenen beweglichen Verlassenschaften der Unterthanen des anderen der beiden Staaten, es mögen sich diese Unterthanen in jenem Staatsgebiete zur Zeit ihres Todes nur vorübergehend oder bleibend aufgehalten haben, den Gerichten jenes Staates zu überlassen sei, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört hat. Hiernach haben sich die Gerichte jenes der beiden Staaten, in dessen Gebiete sich der bewegliche Nachlaß befindet: Nach erfolgter Befriedigung und Sicherstellung der Ansprüche der im Staatsgebiete sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der bewegliche Nachlaß, beziehungsweise der nach Abzug des zur Bedeckung dieser Ansprüche erforderlichen Theiles erübrigende Rest des Nachlasses, entweder durch das nächste Consulat, oder durch die Gesandtschaft des Staates, dem der Verstorbene angehörte, an die zuständige Behörde des letzteren zu übersenden. Die gegenwärtige Convention soll, vom Zeitpuncte ihrer Kundmachung dieselbe Giligkeit (Anm.:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz