Sperrgebiet Kolomannsberg
· V · BGBl. II Nr. 163/1999 · in Kraft seit 1999-07-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erklärt Teile des Kolomannsberges zum Sperrgebiet zum Schutz einer militärischen Anlage. Der Schutz militärischer Einrichtungen ist eine anerkannte Kernaufgabe des Staates im Bereich der Landesverteidigung. Das Sperrgebiet ist räumlich durch einen Lageplan klar begrenzt und die Einschränkung für Zivilpersonen ist verhältnismäßig. Die Verordnung besteht die Prüfung und soll beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Teile des im Bereich der Gemeinden Thalgau in Salzburg und Tiefgraben in Oberösterreich liegenden Kolomannsberges werden zum Sperrgebiet erklärt. 05.05.2020 10006106 NOR12067389 N4199959540L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:1 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. Dieser Lageplan ist zur Einsicht aufzulegen 05.05.2020 10006106 NOR12067390 N4199959541L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz