Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)
· Vertrag – Litauen · BGBl. III Nr. 36/1999 · in Kraft seit 1999-02-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Seit dem EU-Beitritt Litauens genießen die Bürger beider Staaten Freizügigkeit; die Sichtvermerksfreiheit ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Das bilaterale Abkommen von 1999 ist überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen) BGBl. III Nr. 36/1999 01.02.1999 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht StF: BGBl. III Nr. 36/1999 Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 1999 in Kraft.
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Staatsangehörige der Republik Litauen, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. (2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1) in Kraft gesetzt hat, an gerechnet. _________________ 1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz