Bundesstatistikgesetz 2000
· BG · BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 · in Kraft seit 2022-01-01
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Amtliche Statistik ist als Grundlage fuer politische Entscheidungen ein sinnvolles Gemeinschaftsgut, und der EU-Pflichtteil muss ohnehin geliefert werden. Kritisch ist aber der Zwang: Buerger und Betriebe muessen unter Strafandrohung an Befragungen teilnehmen, auch bei rein nationalen Erhebungen. Fuer solche nicht EU-vorgeschriebenen Erhebungen sollte die Auskunft freiwillig sein oder auf ohnehin vorhandene Registerdaten gestuetzt werden, statt zusaetzliche Meldepflichten aufzubuerden.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — Angeordnete Statistiken und Erhebungen ↗ RIS
Angeordnete Statistiken und Erhebungen § 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die (2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist. (3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen: (4) Sind
§ 9 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Mitwirkungspflichten Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen § 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet: 07.12.2022 10006095 NOR40239581
§ 10 — Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten ↗ RIS
Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten § 10. (1) Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben: (2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der Online-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 4 eingeräumt werden. (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß § 4 und für Zwecke gemäß § 25a zulässi
§ 22 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Bundesanstalt „Statistik Österreich“ 1. Abschnitt Errichtung § 22. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet. (2) Der Bundesanstalt obliegt die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Sie ist nicht auf Gewinn orientiert. (3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bundesanstalt ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. (4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung. (5) Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen: (6) Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr. 07.12.2022 10006095 NOR12067254 N4199914589O
KI-Analyse · 2026-07-20 · 83 §§ im Datensatz