Deregulierung, aber richtig

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Touristische Zusammenarbeit - Kroatien

· Vertrag – Kroatien · BGBl. III Nr. 146/1998 · in Kraft seit 1998-08-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen ist ein weiches Kooperationsinstrument im Tourismus ohne inländische Freiheitsbeschränkung; sein Fortbestand belastet niemanden, auch wenn es zwischen zwei EU-Staaten weitgehend entbehrlich ist.

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