Deregulierung, aber richtig

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

2. WaffV · V · BGBl. II Nr. 313/1998 · in Kraft seit 1998-09-12

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Berührt die EU-Feuerwaffenrichtlinie (Erwerb in anderen Mitgliedstaaten, Kategorie B) und die Datenschutz-Grundverordnung beim Waffenregister. Der Kern – sichere Verwahrung und Zuverlässigkeitsprüfung – dient unmittelbar dem Schutz Dritter.

Begründung

Diese Durchführungsverordnung regelt die sichere Verwahrung von Schusswaffen und die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern. Das schützt unbeteiligte Dritte unmittelbar vor Gewalt und Missbrauch und ist damit eine Kernaufgabe des Staates. Die Regelungen sind sachlich angemessen und sollten erhalten bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Verständigungspflicht ↗ RIS

Verständigungspflicht § 2. (1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen. (2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere: (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen. 17.04.2026 10006074 NOR40277273

§ 3 — Sichere Verwahrung ↗ RIS

Sichere Verwahrung § 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. (2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich: (3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist. Einbruchsicherheit 17.04.2026 10006074 NOR40277274

§ 4 — Überprüfung der Verwahrung ↗ RIS

Überprüfung der Verwahrung § 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt. (2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen. (3) Im Zuge der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 41 oder § 41a WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. (4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten i

§ 5 — Sachgemäßer Umgang mit Waffen ↗ RIS

Sachgemäßer Umgang mit Waffen § 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 41a WaffG). (2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde. Dienstwaffe, Jagdwaffe 17.04.2026 10006074 NOR40277276

KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz