Europol-Übereinkommen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 123/1998 · in Kraft seit 2007-04-18
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das auf Art. K.3 EUV gestuetzte Europol-Uebereinkommen wurde durch spaeteres, unmittelbar geltendes EU-Recht (zuletzt VO (EU) 2016/794) abgeloest und ist als eigenstaendiges Instrument ueberholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — TITEL I ↗ RIS
TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG Artikel 1 Errichtung (1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt. (2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird. 10.02.2026 10006071 NOR12066732 N4199812168O
KI-Analyse · 2026-07-20 · 57 §§ im Datensatz