Deregulierung, aber richtig

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Europol-Übereinkommen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 123/1998 · in Kraft seit 2007-04-18

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Europol-Uebereinkommen 1995 wurde durch den Ratsbeschluss 2009/371/JI und die Verordnung (EU) 2016/794 ersetzt.

Begründung

Das auf Art. K.3 EUV gestuetzte Europol-Uebereinkommen wurde durch spaeteres, unmittelbar geltendes EU-Recht (zuletzt VO (EU) 2016/794) abgeloest und ist als eigenstaendiges Instrument ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — TITEL I ↗ RIS

TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG Artikel 1 Errichtung (1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt. (2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird. 10.02.2026 10006071 NOR12066732 N4199812168O

KI-Analyse · 2026-07-20 · 57 §§ im Datensatz