Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 58/1998 · in Kraft seit 1998-05-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Vertrag ueber Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und Durchbefoerderung von Haeftlingen; regelt eine legitime justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit ohne zusaetzliche Buergerbelastung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Februar 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit 1. Mai 1998 in Kraft. Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben folgendes vereinbart:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz