Deregulierung, aber richtig

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Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 120/1998 · in Kraft seit 1998-07-01

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Menschenrechtsvertrag des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten; er erweitert Freiheiten und schraenkt weder individuelle noch wirtschaftliche Freiheit ein. Legitimer voelkerrechtlicher Kern.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Abschnitt I ↗ RIS

Abschnitt I Artikel 1 Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich internationaler Zusammenarbeit dar. 20.11.2018 10006067 NOR12066669 N4199811663O

KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz