Deregulierung, aber richtig

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Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. III Nr. 26/1998 · in Kraft seit 1998-04-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Grenzgangerbeschaftigung ist durch die EU-Arbeitnehmerfreizugigkeit geregelt.

Begründung

Grenzgangerabkommen von 1998 mit jahrlich per Notenwechsel festgelegten Kontingenten und Grenzgangerbewilligung. Diese Marktzugangsschranke ist durch die EU-Arbeitnehmerfreizugigkeit gegenstandslos geworden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Die Zahl der Grenzgänger, die auf Grund dieses Abkommens auf jeder Seite zur Arbeit zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen wird von den zuständigen Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt auf Grund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Vertragsstaat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen. (2) Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger erstattet die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Kommission.

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6 (1) Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung bei dem angegebenen Arbeitgeber in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig die Beschäftigung auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde. (2) Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar. (3) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer Beschäftigung zum Aufenthalt in den Vertragsstaaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von Sichtvermerken bleiben unberührt. (4) Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates Anwendung.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz