Praktikantenabkommen (Ungarn)
· Vertrag – Ungarn · BGBl. III Nr. 27/1998 · in Kraft seit 1998-04-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Praktikantenabkommen von 1998 mit Bewilligungspflicht und zahlenmassiger Begrenzung des Arbeitnehmeraustauschs. Seit dem EU-Beitritt Ungarns gilt volle Arbeitnehmerfreizugigkeit; die Kontingents- und Bewilligungsmechanik ist uberholt und wirkt nur noch als toter Marktzugangsvorbehalt.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Dauer der Beschäftigung als Praktikant richtet sich nach den Erfordernissen der angestrebten Ausbildung. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, kann jedoch, sofern es die jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zuläßt, bis zu insgesamt 18 Monaten verlängert werden. Die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Kommission kann innerhalb dieses Rahmens für bestimmte Berufe eine Mindest- und Höchstdauer empfehlen. (2) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, bemüht sich die zuständige Stelle des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, den Praktikanten in ein anderes, gleichwertiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. (3) Arbeitgeber, die einen Praktikanten auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der örtlich zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Praktikanten schriftlich zu melden.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die Zulassung zur Beschäftigung eines Praktikanten erfolgt durch die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll. (2) Die Beschäftigung eines Praktikanten wird durch einen Arbeitsvertrag gestaltet, den der Arbeitgeber mit dem Praktikanten entsprechend den anzuwendenden Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechtes des Vertragsstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll, abschließt. (3) Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Zulassung als Praktikant erworben werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar. (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn (5) Die Rechtswirkungen des Widerrufs treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Praktikanten aus dem Arbeitsverhältnis sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz