Sondereinheiten-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 207/1998 · in Kraft seit 1998-07-01
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt ausschließlich den internen Aufbau und die Zuständigkeiten der Polizei-Spezialeinheiten (EKO-Cobra, SEO) für die Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität. Der Staat hat ein legitimes Interesse, solche Strukturen klar zu regeln. Die Verordnung betrifft nur die innere Behördenorganisation und berührt die Freiheit der Bürger nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet: 02.03.2020 10006061 NOR40037931
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Dem EKO-Cobra obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig 02.03.2020 10006061 NOR40037932
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit 02.03.2020 10006061 NOR40118078
§ 8 ↗ RIS
§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen. (3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben. 02.03.2020 10006061 NOR40027991
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz