Deregulierung, aber richtig

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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen - Beförderung von Häftlingen (Deutschland)

· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 59/1998 · in Kraft seit 1998-05-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen von 1998 legt spezifische Durchgangsstrecken für Exekutivorgane und Häftlingstransporte zwischen Österreich und Deutschland fest. Im Schengen-Raum ohne Grenzkontrollen und mit einheitlichen EU-Regelungen zu Rechtshilfe und Häftlingsübergaben sind solche bilateralen Streckenvereinbarungen weitgehend hinfällig; die operative Koordination erfolgt heute über Schengen-Mechanismen und den Europäischen Haftbefehl.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen - Beförderung von Häftlingen (Deutschland) BGBl. III Nr. 59/1998 01.05.1998 Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen StF: BGBl. III Nr. 59/1998 Die Vereinbarung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

AUSWÄRTIGES AMT Az.: 510-511.13/1 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft in Ausführung von Artikel 3 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen 1) den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrags vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll: „Gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vom 21. Dezember 1993 werden nachfolgende Durchgangsstrecken festgelegt: I. Durchgangsstrecken gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags Grundalpe Hintertoralpe 21. Vorderthiersee-Zipflwirt- Salzburg Kufstein 31. Rosenheim-München-Mittenwald (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge) Salzburg Kufstein 32. Rosenheim-München-Kempten-Lindau (Eisenbahnstrecke für ges

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz